Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist, benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Plangenehmigung sowie eine Betriebsbewilligung. Das Plangenehmigungsverfahren (PGV) ist ein vom BAV geleitetes Baubewilligungsverfahren, bei dem nach erfolgreichem Durchlauf die Bergbahn eine Plangenehmigung erhält, welche einer Baubewilligung gleichkommt. Im Plangenehmigungsverfahren prüft das BAV, ob das Projekt den technischen Vorschriften entspricht, die Rechte der Betroffenen gewahrt und die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich Raumplanung sowie Umwelt-, Natur- und Heimatschutz eingehalten sind.
Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind beim BAV verschiedene Dokumente einzureichen: unter anderem eine Sicherheitsanalyse und ein Sicherheitsbericht, ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen sowie Unterlagen, die zur Beurteilung der Einhaltung der massgebenden Vorschriften erforderlich sind.
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Die eigentliche Ausarbeitung des Gesuches zur Plangenehmigung und Konzession kann von der BCD erst gestartet werden, wenn im Vorprojekt die Linienführung und Standorte der Stationen fixiert sind. Die BCD rechnet damit, das Vorprojekt im ersten Quartal 2022 abschliessen und das Plangenehmigungsgesuch bis im ersten Quartal 2023 ausarbeiten zu können. Parallel dazu werden die raumplanerischen Anpassungen auf den Ebenen der generellen Entwicklungspläne von Stadt Chur und Gemeinde Churwalden sowie der Richtpläne der Region Plessur und des Kantons Graubünden erfolgen.
Das daraufhin im 2023 startende Plangenehmigungsverfahren (PGV) des BAV sollte nach Gesetz in neun Monaten abgeschlossen sein. Das Beispiel der Seilbahn Weissenstein in Solothurn zeigt aber, dass sich das PGV insbesondere wegen der Einsprachemöglichkeiten bis auf 2 1/2 Jahre ausdehnen kann. Diese Einsprachemöglichkeiten liegen nicht nur bei betroffenen Anwohnern, sondern auch den nationalen Fachbehörden und Umweltorganisationen. Das anschliessend eventuell folgende Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht kann sich auch nochmals 1 1/2 Jahre hinziehen. Aus all diesen nicht beeinflussbaren Unwägbarkeiten rechnet die BCD nicht mit einem Baubeginn vor 2025 und der Inbetriebnahme auf den 1. Dezember 2026.
Die Konzessionen für die Pendelbahn und Gondelbahn sind bis Ende 2026 befristet. Der Bau sollte innerhalb eines halben Jahres möglich sein und kann parallel zum Betrieb der bisherigen Bahn erfolgen. Als Restrisiko bleibt der Ausfall der Gondelbahn als zweite Sektion, bevor der Bau der neuen Bahn abgeschlossen ist. Wegen der technischen Anfälligkeit der Gondelbahn ist der BCD-Verwaltungsrat bemüht, den Plangenehmigungsprozess so schnell wie möglich voranzutreiben.